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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 4177/00 EFG 2002 S. 1008

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 4, UmwStG 1977 § 21 Abs. 1, UmwStG 1977 § 20 Abs. 1, UmwStG 1977 § 20 Abs. 6

Besteuerung der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Veräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nach der vom Steuerpflichtigen veranlassten Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Einbringung durch Beurteilung der Einlage von GmbH-Anteilen in eine AG als steuerneutralen Einbringungsvorgang i. S. des § 20 UmwStG 1977

Widerstreitende Steuerfestsetzung

§ 174 Abs. 4 AO

Bestimmter Sachverhalt

Einbringungsgeborene Anteile

Einkommensteuer 1994

Leitsatz

Widerstreitende Steuerfestsetzung: Wird ein Einkommensteuerbescheid nach Einspruchseinlegung entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen wegen rechtsirriger Beurteilung der Einbringung von GmbH-Anteilen in eine AG dahingehend geändert, dass in Hinblick auf § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 UmwStG 1977 die zutreffenden steuerrechtlichen Folgen gezogen werden, mithin die zunächst verneinte Buchwertfortführung der eingebrachten GmbH-Anteile nun doch möglich ist, kann die entsprechende unmittelbare Rechtsfolge, dass der Gewinn aus der Veräußerung der durch Sacheinlage erworbenen Anteile als Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 UmwStG zu versteuern ist, durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Anteilsveräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 gezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1212 Nr. 19
EFG 2002 S. 1008
EFG 2002 S. 1008 Nr. 16
YAAAB-10633

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Finanzgericht München, Urteil v. 17.04.2002 - 9 K 4177/00

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