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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 3683/99 EFG 2002 S. 528

Gesetze: EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 S 3EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1GG Art. 3 EG Art. 12 EG Art. 18 EStG § 52 Abs. 1 HS 2

Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in Österreich

Einkommensteuer 1994 – 1997

Leitsatz

Kann die für den Abzug der an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnenden, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche Bescheinigung über die Besteuerung der Unterhaltszahlungen nicht erbracht werden, weil in dem jeweiligen Mitgliedstaat –wie hier: in Österreich– die Unterhaltszahlungen nicht steuerpflichtig sind, führt dies weder zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG noch liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG oder gegen das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 EG vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 824 Nr. 13
EFG 2002 S. 528
EFG 2002 S. 528 Nr. 9
NAAAB-10628

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Finanzgericht München, Urteil v. 20.02.2002 - 9 K 3683/99

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