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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 2636/97 EFG 2002 S. 994

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 S. 1AuslG § 30AO 1977 § 2 Deutsch-türkisches Abkommen über die soziale Sicherheit Art. 33 Beschluss Nr. 3/80 vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige Art. 3 Abs. 1 Beschluss Nr. 3/80 vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige Art. 4 Abs. 1 AuslG§ 29 AuslG § 28

Kindergeldanspruch einer als Flüchtling nach Deutschland gekommenen Kurdin nach Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 bzw. deutsch-türkischem Abkommen

Kindergeld

Ausländer

Assoziationsratsbeschluß 3/80

Kindergeldfestsetzung ab August 1996

Leitsatz

1. Eine türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit, die als Flüchtling und Asylbewerber nach Deutschland gekommen ist und nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags nur über eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, nicht aber über eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist weder nach § 62 Abs. 2 EStG noch nach Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 vom kindergeldanspruchsberechtigt.

2. Sie hat auch keinen Kindergeldanspruch nach Art. 33 des deutsch-türkischen Abkommens (über die soziale Sicherheit-BGBl II 1965, 1169, BGBl II 1986, 1040), wenn nur ihr Ehemann in Deutschland sovialversicherungspflichtig beschäftigt ist und sie nur über ihren Ehemann als Familienangehörige kranken- und pflegeversichert ist.

3. Unter den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG/Türkei und des auf dieser Grundlage ergangenen Assoziationsratsbeschlusses 3/80 fallen nur Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach den §§ 28, 29 AuslG, nicht aber Personen „nur„ mit einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, denen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet worden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 994
EFG 2002 S. 994 Nr. 15
VAAAB-10621

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Finanzgericht München, Urteil v. 20.03.2002 - 9 K 2636/97

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