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FG München Beschluss v. - 9 V 589/03

Gesetze: EStG § 21, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 2

Objektbezogene Zuordnung von Schuldzinsen

wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen für ein Gesellschafter-Verrechnungskonto mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Feststellungslast für die tatsächliche Durchführung eines Mietvertrages mit Angehörigen

Leitsatz

1. Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Immobilien sind nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn diese jeweils einem bestimmten Objekt zugeordnet werden.

2. Schuldzinsen, die einem GmbH-Gesellschafter für eine Darlehensgewährung von der GmbH berechnet werden und seinem Gesellschafter-Verrechnungskontos belastet werden, sind beim Gesellschafter erst dann nach § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen, wenn eine Verrechnung der Zinsen mit einem Guthaben des Gesellschafters stattfindet.

3. Werden über ein Verrechnungskonto eines GmbH-Gesellschafters bei der GmbH neben Zahlungsvorgängen, die Einkünfte des Gesellschafers aus Vermietung und Verpachtung betreffen, auch Zahlungen abgewickelt, die mit keiner Einkunftsart zusammenhängen, so ist eine Aufteilung der Zinsen nach der Zinsstaffelmethode erforderlich.

4. Den Steuerpflichtigen trifft die Feststellungslast dafür, dass ein Mietvertrag, den er mit nahen Angehörigen abgeschlossen hat und aus dem er den Abzug von negariven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrt, wie vereinbart durchgefürht wird.

Fundstelle(n):
GAAAB-10613

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FG München, Beschluss v. 07.07.2003 - 9 V 589/03

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