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Finanzgericht München Beschluss v. - 9 V 5138/01

Gesetze: AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 182 Abs. 1, EStG § 2a Abs. 1, EStG § 34c Abs. 2, EStG § 34c Abs. 1

Mehrstufiges Feststellungsverfahren

gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen ausländischen Einkünfte

fehlerhafte Auswertung eines Feststellungsbescheides

Änderung des Wahlrechts nach § 34 c Abs. 2 EStG nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides im Rahmen eines Änderungsbescheides

Leitsatz

1. Sind dem Stpfl. aus einer Beteiligung an einer ausländischen Grundstücksgemeinschaft negative ausländische Einkünfte zuzurechnen, so wird über die Höhe der auf das Folgejahr nach § 2 a Abs. 1 Satz 3 EStG vorzutragenden nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte im Bescheid über die gesonderte Feststellung der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 10 d Abs. 4 EStG verbindlich entschieden. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der ausländischen Einkünfte nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO ist Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO für den Bescheid über die gesonderte Feststellung der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG und erst der letztgenannte Bescheid ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung des Folgejahres (mehrstufiges Feststellungsverfahren).

2. Werden dem Stpfl. in einem späteren Jahr durch Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte positive Einkünfte aus der Beteiligung an der ausländischen Grundstücksgemeinschaft zugerechnet und kürzt das FA bei der Einkommensteuerveranlagung die Einkünfte um verbleibende negative Einkünfte früherer Jahre aus der Beteiligung an der ausländischen Grundstücksgemeinschaft nach § 2 a Abs. 1 Satz 3 EStG, obwohl ein Bescheid über die gesonderte Feststellung der zum Schluss des Vorjahres verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG nicht ergangen ist, hat das FA den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte des laufenden Jahres unzutreffend ausgewertet mit der Folge, dass der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zum Zweck der vollständigen Übernahme der im Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen korrigiert werden muss.

3. Hat der Stpfl. den Antrag nach § 34 c Abs. 2 EStG auf Abzug der ausländischen Steuer gestellt und ergeht nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Änderungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, so kann das Wahlrecht nach § 34 c Abs. 2 EStG neu ausgeübt werden.

Fundstelle(n):
MAAAB-10611

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Finanzgericht München, Beschluss v. 10.04.2002 - 9 V 5138/01

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