kein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit Wirkung für die Vergangenheit
Leitsatz
1. Eine Diplom-Chemikerin, die als Unternehmensberaterin im Bereich Wirtschafts- und Betriebsorganisationsberatung tätig ist
und dabei mit der Erstellung von EDV-Konzepten betraut ist, übt weder eine einem Ingenieur ähnliche, noch eine einem beratendem
Volks- oder Betriebswirt ähnliche Tätigkeit aus, sondern ist Gewerbetreibende.
2. Hat eine Steuerpflichtiger in der Annahme, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen,
seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so kann er auch dann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zur Gewinnermitllung
nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen, wenn sich herausstellt, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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