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Finanzgericht München Urteil v. - 8 K 5129/98 EFG 2002 S. 611

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 1 S 1

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit eines mehrere Außendienstmitarbeiter betreuenden Verkaufsleiters mit nicht unerheblicher eigener Auswärtstätigkeit

Das häusliche Büro eines Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird.

Einkommensteuer 1996

Leitsatz

Das häusliche Büro eines angestellten Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn er an zwei Wochentagen zur Überwachung der Vertreter und Betreuung der Großkunden auswärts tätig ist und dabei eine Strecke von über 200 km täglich zurücklegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 611
UAAAB-10575

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht München, Urteil v. 13.02.2001 - 8 K 5129/98

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