Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH steht bei zusammenveranlagten Ehegatten der Erstattungsanspruch, der sich nach Durchführung
der Einkommensteuerveranlagung ergibt, demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat
bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Hat der materiell erstattungsberechtigte Ehemann die Auszahlung des
Erstattungsbetrages auf das in der gemeinsamen Steuererklärung angegebene Konto seiner Ehefrau beantragt, ist das FA an diese
Anweisung gebunden, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sie infolge nachfolgender
Ereignisse überholt wäre. Eine dennoch erfolgte Auszahlung durch das FA stellt sich trotz seiner materiellen Berechtigung
im Verhältnis zu seiner Ehefrau als rechtsgrundlose Vermögensverschiebung dar.
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