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Finanzgericht München Urteil v. - 8 K 3781/99 EFG 2002 S. 323

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Hobbyraum als häusliches Arbeitszimmer

Einkommensteuer 1996

Leitsatz

Ein zwar im Keller gelegener, aber gemeinsam mit der Wohnung angemieteter Hobbyraum gehört zu der Wohnung, so dass es sich um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 323
FAAAB-10567

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Finanzgericht München, Urteil v. 04.05.2001 - 8 K 3781/99

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