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Finanzgericht München Beschluss v. - 6 V 3619/01 EFG 2002 S. 272

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1EStG § 52 Abs. 47 StEntlG 1999/2000/2002 GG Art. 20 Abs. 3EStG § 17FGO § 69 Abs. 3FGO § 69 Abs. 2

Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom stellt für Veräußerungsgewinne, die 1999 vor dem 24.3. realisiert worden sind, keine Regelung mit echter Rückwirkung dar

Für solche Veräußerungsgewinne bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortgelten der bisherigen Regelung

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Die für nach dem realisierte Veräußerungsgewinne geltende, von der Besteuerung mit dem „halben Steuersatz” zur 1/5 Regelung zuungunsten von Veräußerern durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom geänderte Fassung des § 34 Abs. 1 EStG verstößt auch insoweit sie zeitlich vor der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am liegende Veräußerungen betrifft, nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Bereits vor Beginn des Jahres 1999 war bekannt, dass der „halbe Steuersatz” aller Voraussicht nach wegfallen wird, da die Gesetzentwürfe von November 1998, die die später realisierte Neuregelung des § 34 EStG im Wesentlichen bereits vorsahen, in der Fachpresse ausführlich diskutiert worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 272
EFG 2002 S. 272 Nr. 5
AAAAB-10492

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Finanzgericht München, Beschluss v. 17.10.2001 - 6 V 3619/01

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