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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 3060/97 EFG 2000 S. 1148

Gesetze: KStG 1991 § 27 Abs. 3 S. 1, KStG 1991 § 27 Abs. 3 S. 2, BGB § 139, KStG 1991 § 30 Abs. 1 Nr. 1, GmbHG § 30, GmbHG § 32a

Behandlung missglückter offener Gewinnausschüttungen i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG

Körperschaftsteuer 1993

Leitsatz

1. Wird mit einem Gewinnverteilungsbeschluss vereinbart einen über dem Saldo aus Jahresüberschuss/-fehlbetrag und Gewinn- oder Verlustvorträgen liegenden Betrag auszuschütten, so dass unter Verstoß gegen § 30 GmbHG auch das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen oder sogar verbraucht werden würde, kann der Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 139 BGB in einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG und einen Beschluss über eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG aufgeteilt werden.

2. Fehlen Anhaltspunkte, welchem Wirtschaftsjahr eine offene Gewinnausschüttung zuzuordnen ist, ist davon auszugehen, dass sich der Gewinnverteilungsbeschluss regelmäßig auf die Verwendung der Vorjahresgewinne beziehen soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1091 Nr. 20
EFG 2000 S. 1148
ZAAAB-10449

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Finanzgericht München, Urteil v. 09.05.2000 - 6 K 3060/97

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