Bilanzielle Behandlung von Caps
(Zinsbegrenzungsvereinbarungen)
Körperschaftsteuer
1997
Leitsatz
1. Aus Zinsbegrenzungsverträgen
(„Cap”) erworbene Rechte stellen immaterielle, in der Bilanz zu
aktivierende Wirtschaftsgüter dar (keine Bildung eines aktiven
Rechnungsabgrezungspostens); caps haben als eine Serie von Zinsoptionen, deren
Anzahl sich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen ergibt, keinen
Dauerschuldcharakter, wenn der Stillhalter u.U. überhaupt nicht zur
Erbringung einer Leistung aus dem Zinsbegrenzungsvertrag verpflichtet ist.
2. Für die Caps ist eine
Teilwertabschreibung auf den Rückkaufswert der Stillhalterbank als den
Einzelveräußerungspreis zulässig, wenn das Zinsniveau
–und damit der innere Wert des Caps- gesunken ist und sich deren Erwerb
damit als Fehlmaßnahme erwiesen hat.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1072 EFG 2003 S. 1072 Nr. 15 RAAAB-10443
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