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FG München Urteil v. - 6 K 1044/01 EFG 2003 S. 760

Gesetze: EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, EStG § 12 Nr. 1

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Auch bei einem in erheblichem Umfang außerhalb des häuslichen Arbeitszimmer tätigen selbständigen Handelsvertreter kann dieses den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen, wenn dort der wesentliche Teil der Wertschöpfung des Vertreters erfolgt, z. B. durch bestimmende Arbeiten wie Auftragsannahme, -abwicklung und -überwachung, und das Arbeitszimmer als unternehmerische Schaltstelle auch bei Abwesenheit des Vertreters durch die ebenfalls fachkundige Ehefrau durchgehend besetzt ist (qualitative Auslegung des Tätigkeitsmittelpunkts).

2. Das im Obergeschoss befindliche, nur über die Treppe des Wohnhauses erreichbare und gegenüber den Wohnräumen nicht abgeschlossene Büro eines Handelsvertreters ist keine Betriebsstätte, sondern fällt unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 760
EFG 2003 S. 760 Nr. 11
NAAAB-10427

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FG München, Urteil v. 11.02.2003 - 6 K 1044/01

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