Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin
einer Bauträger-KG aufgrund Kündigung des KG-Vertrages
erzielt
Gewerbesteuermessbetrag 1990 (der B GmbH & Co.
KG)
Leitsatz
Kündigt die einzige
Kommanditistin einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge,
dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den
Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der aufgrund
der Kündigung entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn
als laufender, nicht nach
§ 16 EStG
begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der
Realisierung von an Grundstücken des Umlaufvermögens durch die
Baureifmachung ausgelösten Wertsteigerungen resultiert.
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