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Finanzgericht München Beschluss v. - 4 V 1973/02 EFG 2002 S. 1317

Gesetze: ErbStG 1997 § 19 Abs. 1, ErbStG 1997 § 10 Abs. 1 S. 1, ErbStG 1997 § 10 Abs. 6 S. 4, ErbStG 1997 § 12 Abs. 3, ErbStG 1997 § 12 Abs. 5, ErbStG 1997 § 13a, ErbStG 1997 § 19a, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, ErbStG 1997 § 15 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6, ErbStG 1997 § 12 Abs. 2

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes

Erbschaftsteuer

Leitsatz

Es ist weder ernstlich zweifelhaft, dass die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Grundbesitz und Betriebsvermögen im Vergleich zu Wertpapieren und Bankguthaben verfassungsgemäß ist, noch dass die Einstufung von Abkömmlingen zweiten Grades von Geschwistern in die Steuerklasse III verfassungskonform ist; selbst bei einer Verfassungswidrigkeit des ErbStG ginge das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1317
FAAAB-10327

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Finanzgericht München, Beschluss v. 16.07.2002 - 4 V 1973/02

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