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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 2407/98 EFG 2002 S. 482

Gesetze: ErbStG 1991 § 21 Abs. 1 S. 1

Anrechnung der INVIM

§ 21 Abs. 1 ErbStG

Erbschaftsteuer

Leitsatz

1. Eine ausländische Steuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG angerechnet werden, wenn die Steuer im Ergebnis für den Erwerb des Nachlassvermögens gezahlt wird, d. h. durch die Steuer der Wert des Nachlassvermögens i. S. einer auf der Nachlassmasse als solcher liegenden Nachlasssteuer oder der Erbfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben erfasst wird.

2. Die nach ausgelaufenem italienischen Recht als gemeindliche Wertzuwachssteuer u. a. beim Erwerb von Todes wegen vom Erben erhobene und auf die damalige eigentliche italienische ErbSt, die Imposta sul valore globale, anrechenbare INVIM ist eine anrechenbare ausländische Steuer i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 482
EFG 2002 S. 482 Nr. 8
GAAAB-10211

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Finanzgericht München, Urteil v. 14.11.2001 - 4 K 2407/98

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