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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 159/98 EFG 2001 S. 1615

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 7, ErbStG § 12 Abs. 2, BewG § 9, BewG § 11 Abs. 2 S. 2

Abtretung von GmbH-Anteilen zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis

Schätzung von GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren § 7 Abs. 7, § 12 Abs. 2 ErbStG

Schenkungsteuer

Leitsatz

Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 ErbStG ist auch anwendbar, wenn aufgrund der Satzung das Ausscheiden eines Gesellschafters zwingend ist und die Gesellschaft die Abtretung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters an eine von ihr bestimmte Person erzwingen kann. Der Wert des übertragenen Anteils ist nach den Stuttgarter Verfahren zu schätzen. Der Stichtagswert ist ausgehend von den vom Belegenheitsfinanzamt für Zwecke der Vermögensteuer festgestellten Werten im Wege der Interpolation zu ermitteln. Eine später eingetretene Verschlechterung der Ertragssituation ist wegen des Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1615
BAAAB-10188

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Finanzgericht München, Urteil v. 16.05.2001 - 4 K 159/98

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