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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 1572/00 EFG 2002 S. 1571

Gesetze: ErbStG § 30 Abs. 1, AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2, ErbStG § 35 Abs. 1, AO 1977 § 19 Abs. 1, AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1

Zuständiges FA für die Anzeige eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Schenkungssteuer

Zuständiges FA für die Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG

Leitsatz

1. Das für den Schenker zuständige Wohnsitzfinanzamt ist das „für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige„ Finanzamt, dem der Beschenkte die Schenkung anzeigen muss.

2. Hat der Beschenkte die Zuwendung dem für seine eigene Einkommensteuer zuständigen Finanzamt mitgeteilt, hat dieses aber das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige FA nicht benachrichtigt und ist die Anzeige somit nicht beim zuständigen FA angekommen, so wird hierdurch die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) nicht berührt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1571
EFG 2002 S. 1571 Nr. 24
HAAAB-10186

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Finanzgericht München, Urteil v. 24.07.2002 - 4 K 1572/00

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