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Finanzgericht München Beschluss v. - 3 V 2871/00

Gesetze: UStG § 3a Abs 3, UStG § 3a Abs 4, UStG § 3a Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst e

Ort der auf dem Gebiet der Eheanbahnung erbrachten Leistungen

Leitsatz

1. Ist der Empfänger einer sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet, ist nicht der Wohnsitz des Leistungsempfängers gemäß § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG, sondern nach dem allgemeinen Grundsatz des § 3a Abs. 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, der Ort der Leistung.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ort der auf dem Gebiet der Eheanbahnung erbrachten Leistungen selbst dann nicht der Wohnsitzort ausländischer Kunden ist, wenn diese im Drittlandsgebiet ansässig sind.

Fundstelle(n):
QAAAB-10157

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Finanzgericht München, Beschluss v. 28.09.2000 - 3 V 2871/00

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