Finanzgericht München Beschluss v. - 3 K 990/99 EFG 2000 S. 1266
Gesetze: Kombinierte Nomenklatur Kap 30 EGV Art 234
Tarifierung von Immunglobulinkonzentraten aus Kolestralmilch
Leitsatz
Dem EuGH wird gemäß Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. des
Anhangs I der VO Nr. 2086/97 (Amtsblatt Nr. L 312) vom zur Änderung des Anhangs I der VO Nr. 2658/87 des
Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass Immunglobulinkonzentrate
aus getrockneter, entfetteter und entcaseinierter Kolestralmilch, standardisiert mittels Lactose, als pharmazeutische Erzeugnisse
in das Kapitel 30 einzureihen sind?
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1266 GAAAB-10156
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Finanzgericht München, Beschluss v. 19.04.2000 - 3 K 990/99
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