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Finanzgericht München Urteil v. - 2 K 782/98 EFG 2003 S. 384

Gesetze: EStG 1990 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG 1990 § 12 Nr. 1, EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 42

Keine Anerkennung einer dauernden Last bei Übergabe eines Zweifamilienhauses, wenn eine Wohnung an den Übergeber zurückvermietet wird, und die andere zu eigenen Wohnzwecken des Übernehmers dient

Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

1. Wird nach Übertragung eines Zweifamilienhauses zwischen Mutter und Sohn eine Wohnung an die Mutter zurückvermietet, während der Sohn (weiterhin) die andere Wohnung bewohnt, ist die im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte dauernde Last nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Es handelt sich bei der dauernden Last nicht um zurückbehaltene Erträge des Übergebers, da das Objekt zum Zeitpunkt der Übertragung ertragslos war, und dem Erwerber die Gelegenheit gegeben werden sollte, erstmalig Erträge damit zu erwirtschaften.

2. Ein Mietvertrag, der die Nutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch aller Hausbewohner bestimmten Räume ohne genaue Bezeichnung nach Funktion, Art und Lage pauschal gestattet, und der keine Vereinbarungen darüber enthält, welche Kosten in der Miete enthalten sind, entspricht nicht dem zwischen fremden Dritten üblichen und ist daher der Besteuerung nicht zugrunde zu legen.

3. Die Vereinbarung einer dauernden Last, die sich mit der wegen der Rückvermietung geschuldeten Miete nahezu ausgleicht, ist rechtsmissbräuchlich. Wirtschaftlich betrachtet liegt ein unentgeltliches Vorbehaltswohnrecht vor.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 384
EFG 2003 S. 384 Nr. 6
JAAAB-10061

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Finanzgericht München, Urteil v. 29.10.2002 - 2 K 782/98

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