Keine Anerkennung einer dauernden Last bei Übergabe eines
Zweifamilienhauses, wenn eine Wohnung an den Übergeber
zurückvermietet wird, und die andere zu eigenen Wohnzwecken des
Übernehmers dient
Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz
1. Wird nach Übertragung eines
Zweifamilienhauses zwischen Mutter und Sohn eine Wohnung an die Mutter
zurückvermietet, während der Sohn (weiterhin) die andere Wohnung
bewohnt, ist die im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte dauernde
Last nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Es handelt sich bei der
dauernden Last nicht um zurückbehaltene Erträge des Übergebers,
da das Objekt zum Zeitpunkt der Übertragung ertragslos war, und dem
Erwerber die Gelegenheit gegeben werden sollte, erstmalig Erträge damit zu
erwirtschaften.
2. Ein Mietvertrag, der die Nutzung
der zum gemeinschaftlichen Gebrauch aller Hausbewohner bestimmten Räume
ohne genaue Bezeichnung nach Funktion, Art und Lage pauschal gestattet, und der
keine Vereinbarungen darüber enthält, welche Kosten in der Miete
enthalten sind, entspricht nicht dem zwischen fremden Dritten üblichen und
ist daher der Besteuerung nicht zugrunde zu legen.
3. Die Vereinbarung einer dauernden
Last, die sich mit der wegen der Rückvermietung geschuldeten Miete nahezu
ausgleicht, ist rechtsmissbräuchlich. Wirtschaftlich betrachtet liegt ein
unentgeltliches Vorbehaltswohnrecht vor.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 384 EFG 2003 S. 384 Nr. 6 JAAAB-10061
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 29.10.2002 - 2 K 782/98
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