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BAG 29.01.1992 5 AZR 518/90

Arbeitsrecht; | Auswirkungen einer Arbeitszeitverkürzung auf Teilzeitbeschäftigte

Es gibt keinen Grundsatz, nach dem alle Ansprüche oder Vergünstigungen aus Tarifverträgen den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verhältnismäßig oder anteilig zugute kommen. Dient eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit dem Ausgleich besonderer Belastungen, so können Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf anteilige Arbeitszeitverkürzung haben. Dieser besteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die besonderen Belastungen, deren Ausgleich die Arbeitszeitverkürzung dient, bei den Teilzeitbeschäftigten auch nicht anteilig gegeben sind ( unter Abgrenzung zu BAG AP Nr. 4 zu § 2 BeschFG 1985). Für den Fall, daß ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG verneint wird, hätte die Vorinstanz, an die zurückverwiesen wird, aber noch einen möglichen ...

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