Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen
eines mehrere Apotheken während des Urlaubs vertretenden
Apothekers
1. Die Regelungen zu wechselnden Einsatzstellen sind
Billigkeitsentscheidungen
2. Diese sind auch anzuwenden, wenn
identische tatsächliche Verhältnisse einer
Einsatzwechseltätigkeit im Zuge der jeweiligen Neubegründung eines
Arbeitsverhältnisses entstehen.
1. Die Regelungen in den Abschnitten
37 bis 39 der LStR 1996 zu wechselnden Einsatzstellen konkretisieren nicht den
Werbungskostenbegriff, sondern sind Billigkeitsentscheidungen.
2. Diese sind auch anzuwenden, wenn
identische tatsächliche Verhältnisse einer
Einsatzwechseltätigkeit im Zuge der jeweiligen Neubegründung eines
Arbeitsverhältnisses entstehen.
3. Ein ausschließlich als
Urlaubsvertreter tätiger Apotheker, der mit den zu vertretenden Apothekern
jeweils Arbeitsverträge abschließt, so dass nicht nur wechselnde
Beschäftigungsorte, sondern zugleich wechselnde Arbeitsverhältnisse
vorliegen, kann seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte und
den Verpflegungsmehraufwand entsprechend den in den Lohnsteuerrichtlinien
für wechselnde Arbeitsstätten innerhalb eines
Arbeitsverhältnisses zugelassenen erweiterten Werbungskostenabzug im
Billigkeitsweg abziehen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1513 EFG 2002 S. 1513 Nr. 23 KÖSDI 2003 S. 13566 Nr. 1 ZAAAB-10047
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 23.07.2002 - 2 K 3177/01
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