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Finanzgericht München Urteil v. - 2 K 1065/98 EFG 2001 S. 746

Gesetze: EStG 1996 § 8 Abs 3 S 1, EStG 1996 § 8 Abs 3 S 2, EStG 1996 § 8 Abs 1, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2 S 1, GG Art 3 Abs 1

Berücksichtigung von Preisnachlässen der örtlichen Händler bei Berechnung des geldwerten Vorteils infolge der verbilligten Abgabe von PKW durch den Fahrzeughersteller an die Arbeitnehmer

Leitsatz

1. Ein von einem Automobilhersteller seinen Arbeitnehmern eingeräumter Preisnachlass beim Erwerb von Fahrzeugen stellt als geldwerter Vorteil Arbeitslohn dar.

2. Bei der Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils ist jedenfalls dann nicht vom Bruttolistenpreis, sondern von dem Preis auszugehen, zu dem der örtliche Händler den PKW seinen Kunden tatsächlich angeboten und abgegeben hätte, wenn dieser Preis dem Arbeitgeber aufgrund eines EDV-gestützten Datenaustauschs mit dem Händler betreffend jedes verkaufte Fahrzeug bekannt ist; im Streitfall: Ansatz eines um 9,54 % des Listenpreises geminderten Betrags, weil der örtliche Händler -am Ort des Herstellerwerks- einem erheblichen Preisdruck durch Jahreswagen ausgesetzt ist und daher im Streitjahr jedem Kunden auf Grund einer einheitlichen Kalkulation die Fahrzeuge ca. 10 % unter dem vom Hersteller empfohlenen Preis angeboten hat.

3. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils sind Barzahlungsrabatte (Skonti, Boni) nicht zu berücksichtigen, wenn solche vom örtlichen Händler nicht eingeräumt werden und generell ein Zahlungsziel des Kunden von längstens einer Woche gilt; der geldwerte Vorteil wird durch die den Arbeitnehmern auferlegte einjährige Verkaufssperre nicht auf 0 DM reduziert.

4. Der Abzugs des Preisabschlags von 4 % nach § 8 Abs.3 EStG 1996 sowie der Freibetrag von 2400 DM nach § 8 Abs.3 EStG 1996 begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 746
GAAAB-10036

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Finanzgericht München, Urteil v. 13.02.2001 - 2 K 1065/98

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