„Neue Tatsache„ bei erstmaliger Aktivierung eines
Geschäftswertes nach Außenprüfung
Körperschaftsteuer 1992
Solidaritätszuschlag
zur Körperschaftsteuer 1992
Leitsatz
Eine neue Tatsache, die zur
Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu Lasten des
Steuerpflichtigen berechtigt, liegt nicht vor, wenn das FA aufgrund der
Feststellungen einer Außenprüfung die Differenz zwischen dem bei
einer Teilbetriebsveräußerung gezahlten Kaufpreis einerseits und der
Summe der Buchwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter andererseits
aufgrund einer anderweitigen rechtlichen und betragsmäßigen
Bewertung nicht anteilig den einzelnen übertragenen Wirtschaftsgütern
zuordnet, sondern dem erstmals gebildeten Bilanzposten
„Geschäftswert„.
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