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FG München Urteil v. - 14 K 4876/02 EFG 2003 S. 1738

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. bUStG 1999 § 6a Abs. 1UStG 1999 § 6a Abs. 3UStG 1999 § 6a Abs. 4UStDV 1999 § 17aUStDV 1999 § 17c EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a

Buch- und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen

Umsatzsteuer 2000

Leitsatz

1. Der als Voraussetzung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen erforderliche Buchnachweis und Belegnachweis ist ordnungsgemäß erbracht, wenn erkennbar und schlüssig dokumentiert ist, wer das gelieferte Fahrzeug entgegengenommen hat, und diejenige Person mit ihrer Unterschrift versichert hat, dass das Fahrzeug in ein Land des übrigen Gemeinschaftsgebiets verbracht wird und dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Eine ausdrückliche Angabe des Bestimmungsorts ist nicht erforderlich, wenn der Wohnsitz des Abnehmers ausreichende Rückschlüsse zulässt.

2. Der gesetzlich verlangte Buchnachweis und Belegnachweis verletzt nicht den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3. Auf den ordnungsgemäßen Buchnachweis und Belegnachweis kann aus Gründen des Vertrauensschutzes verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf erkennbar unrichtigen Angaben des Abnehmers über die Voraussetzungen der Steuerfreiheit beruht. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die vom Abnehmer erkennbar nicht wirksam unterschriebene Versicherung nicht den Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung genügt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1738
EFG 2003 S. 1738 Nr. 23
INF 2003 S. 853 Nr. 22
JAAAB-10009

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FG München, Urteil v. 31.07.2003 - 14 K 4876/02

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