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Finanzgericht München Beschluss v. - 1 V 2055/02, 1 V 2091/02 EFG 2003 S. 438

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AO 1977 § 90 Abs. 2, AO 1977 § 159 Abs. 1, AO 1977 § 102, EStG 1997 § 23

Nachweispflicht eines Anwalts hinsichtlich behaupteter Treuhandverhältnisse im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen

Spekulationsgewinne

Kapitaleinkünfte eines Anwalts – Nachweis eines Treuhandverhältnisses

1 %-Regelung für private Kfz-Nutzung ohne Fahrtenbuch

Spekulationsgewinne nach BFH-Vorlage an BVerfG

Einkommensteuer 1997 und 1998

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997 und 1998

Zinsen zur Einkommensteuer 1997 und 1998

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich der Kontoinhaber hinsichtlich aufgedeckter ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erfolgreich auf das Vorliegen von Treuhandverhältnissen berufen kann, wenn er die Benennung der Treugeber unter Hinweis auf sein ihm als Rechtsanwalt zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht verweiget.

2. Eine Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden, soweit darin Steuern auf Spekulationsgewinne festgesetzt sind, aufgrund der Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht (Az. IX R 62/99 vom , DB 2002, 2354) kommt nicht in Betracht. Gerade angesichts der intensiven Überprüfung des als verfassungswidrig angesehenen § 23 EStG im Gesetzentwurf zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Norm rückwirkend für alle offenen Fälle für verfassungswidrig erklären wird.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 438
OAAAB-09946

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Finanzgericht München, Beschluss v. 02.12.2002 - 1 V 2055/02, 1 V 2091/02

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