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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 3219/99 EFG 2001 S. 264

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 3, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 2, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 1, EStG § 9 Abs 5, GG Art 3 Abs 1, AO 1977 § 12

Speziell zum Texten und Komponieren ausgestatteter Raum kein "häusliches Arbeitszimmer"; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers und Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Abzugsbeschränkung

Leitsatz

1. Bei verfassungskonformer Auslegung ist ein speziell eingericheteter Betriebsraum, den ein selbständiger Texter und Komponist im Souterrain der angemieteten Wohnung unterhält und der ausschließlich für die selbständige Tätigkeit genutzt wird, kein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b EStG.

2. Ob und welche Betriebsstätten i.S. von § 12 AO 1977 unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fallen, bleibt offen. Ob betrieblich oder beruflich genutzte Räume der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterliegen, lässt sich nicht generell, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände (etwa Lage in der Wohnung, Einrichtung mit Geräten ausschließlich für die betriebliche Nutzung, einzige und wesentliche Betriebsgrundlage, Publikumsverkehr) beurteilen. Voraussetzung ist, dass die konkrete Nutzung in den Kernbereich der Nutzung eines typischen häuslichen Arbeitszimmers fällt.

3. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Hinblick auf das verfahrensrechtliche Zustandekommen der Norm sowie auf die sachliche Ungleichbehandlung von nur selbständig zu Hause tätigen Steuerpflichtigen im Verhältnis zu solchen Steuerpflichtigen, die zu Hause selbständig tätig, darüber hinaus noch beim Arbeitgeber eine völlg andersartige, mit der betrieblichen Tätigkeit zu Hause in keinem Zusammenhang stehende nichtselbständige Arbeit ausüben und deswegen der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 284 Nr. 6
EFG 2001 S. 264
GAAAB-09885

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Finanzgericht München, Urteil v. 08.11.2000 - 1 K 3219/99

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