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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 2247/01 EFG 2003 S. 212

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 182 Abs. 1, AO 1977 § 179 Abs. 3, EStG § 32c, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO 1977 § 183, AO 1977 § 126 Abs. 2, AO 1977 § 181

Nachholung einer bislang unterlassenen Tariffeststellung

unzutreffende Bezeichnung eines Änderungsbescheids

Einkünftefeststellung als Grundlagenbescheid für die Tariffeststellung nach § 32c EStG

Heilung eines Bekanntgabemangels durch Zustellung der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der Feststellungsfrist

Leitsatz

1. Hat das Feststellungs – FA im ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid die Einkünfte (unrichtigerweise) als nach § 32c EStG tarifbegünstigt eingestuft und in einem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid nach einer Außenprüfung die Einkünfte betragsmäßig erhöht, den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, aber keinerlei Aussagen zu § 32c EStG gemacht, und hat das Veranlagungs – FA für die Gesellschafter die Tarifbegünstigung weiter in Höhe der im ursprünglichen Bescheid festgestellten Einkünfte gewährt, so ist das Feststellungs-FA später nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 berechtigt, die Tariffeststellung zu § 32c EStG nachzuholen und die Tarifermäßigung auf 0 DM festzustellen.

2. Die unrichtige Bezeichnung dieses erneuten Änderungsbescheids als „Ergänzungsbescheid„ sowie die fehlende Angabe der Korrekturvorschrift sind unschädlich.

3. Erzielt eine Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte, ist die Feststellung der gewerblichen Einkünfte gegenüber der Feststellung der Tarifbegünstigung nach § 32c EStG bindend i. S. der §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 AO 1977.

4. Wird ein geänderter Feststellungsbescheid innerhalb der Feststellungsfrist nur einem der Gesellschafter wirkam bekanntgegeben, so kann dieser Bekanntgabemangel durch die nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgte Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ehemaligen Steuerberater der Gesellschaft sowie aller Gesellschafter geheilt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 212
EFG 2003 S. 212 Nr. 4
EAAAB-09864

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Finanzgericht München, Urteil v. 16.10.2002 - 1 K 2247/01

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