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FG München Urteil v. - 1 K 203/01

Gesetze: EStG § 4 Abs 4, AO 1977 § 179 Abs 2 S 2, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2a, AO 1977 § 180 Abs 3 Nr 2, EStG § 33a

Abzugsfähigkeit einer durch einen Dritten veruntreuten Gesellschaftereinlage als Betriebsausgabe; Gesonderte Feststellung der Einkünfe einer atypisch stillen Gesellschaft; Feststellungsverfahren in einem Fall von geringer Bedeutung; Abzug von Verlusten aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Unterschlägt ein Dritter in Empfang genommene Beträge, die als Einlage zur atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH vorgesehen sind, können die Verluste als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Dritte --der weder Angestellter der GmbH noch Gesellschafter der atypischen stillen Gesellschaft ist-- eine Inkassovollmacht hat, so dass die Gelder mit der Übergabe an den Dritten in den Vermögensbereich der GmbH gelangt sind und die Einlageverpflichtung erfüllt wird.

2. Sind die Verluste aus der Veruntreuung der Gesellschaftereinlage betrieblich veranlasst, so sind sie im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

3. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung wegen eines Falls von geringer Bedeutung kann unterbleiben, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist.

4. Der Verlust aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitunternehmers abziehbar.

Fundstelle(n):
AAAAB-09861

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FG München, Urteil v. 05.09.2000 - 1 K 203/01

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