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FG München Urteil v. - 1 K 196/98 EFG 2000 S. 1158

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 10e Abs 6

Grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bei nachträglicher Erklärung von Vorbezugskosten nach § 10e EStG

Leitsatz

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977: Versäumt es ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung irrtümlich, die Vorbezugskosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG für ein eigengenutztes Objekt geltend zu machen, handelt er nicht grob schuldhaft, wenn ihm das FA trotz Kenntnis des Wohnungserwerbs (Veräußerungsanzeige, Kontrollmitteilung, Aktenvermerk wegen § 10e EStG) keine Anlage FW zugesandt hat. Denn die in den ESt-Erklärungsvordrucken und den entsprechenden Anleitungen enthaltenen Hinweise auf die Existenz einer Anlage FW geben für sich keinen ausreichenden Sinnzusammenhang für die Möglichkeit einer steuerwirksamen Berücksichtigung der Vorbezugskosten.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1158
JAAAB-09858

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FG München, Urteil v. 28.06.2000 - 1 K 196/98

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