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Finanzgericht München Beschluss v. - 15 V 2659/01 EFG 2002 S. 453

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 2EStG § 12 Nr. 1 S. 2 FGO § 69 Abs. 3FGO § 69 Abs. 2

Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Übt ein Arbeitnehmer nebenberuflich nachhaltig ein Gewerbe (hier: die Erstellung und Vermarktung elektronischer Stadtführer) aus, welches sich als gewerblich ausnutzbare Geschäftsidee darstellt, kann nicht von vornherein (ex ante) auf eine Untauglichkeit des Gewerbes zur Gewinnerzielung geschlossen werden, weil der Steuerpflichtige subjektiv nicht die optimalen Fähigkeiten zur Umsetzung der Geschäftsidee aufweist oder aber der gewerblichen Betätigung nicht die gesamte Arbeitskraft widmen kann (Dienstvertrag und Dissertation).

2. Ausführungen zur Unterscheidung zwischen der ex ante- und der ex post-Betrachtung bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 453
EFG 2002 S. 453 Nr. 8
BAAAB-09813

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 21.12.2001 - 15 V 2659/01

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