Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzgericht München Urteil v. - 15 K 2443/95 EFG 2002 S. 1115

Gesetze: KStG 1984 § 8 Abs. 3 S. 2, BGB § 397, BGB § 133

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Geschäftsführergehalt mit Besserungsklausel

Körperschaftsteuer 1988 und 1989

Gewerbesteuermessbetrag 1988 und 1989

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum und zum

Leitsatz

1. Verzichtet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation der Kapitalgesellschaft auf einen Teil seines Gehalts, so kann eine mit dem Verzicht verbundene Besserungsklausel steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie keine detaillierte Festlegung der für den Eintritt der Besserung maßgeblichen Kriterien und der dann nachzuzahlenden Betrage enthält; spätere Nachzahlungen aufgrund dieser gegen das Gebot klarer und im vorhinein getroffener Vereinbarungen zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft sind dann als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.

2. Zur Auslegung eines Gehaltsverzichts mit Besserungsklausel als endgültiger Erlass oder als Stundung.

3. Die tatsächliche Wiederaufnahme der vollen Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer nach einem vorangegangenen Gehaltsverzicht kann als konkludente Änderung des Dienstvertrags durch schlüssiges Verhalten gelten, wenn sie für einen außenstehenden Dritten zweifelsfrei als gewollt anzusehen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 29 Nr. 1
EFG 2002 S. 1115
EFG 2002 S. 1115 Nr. 17
KÖSDI 2003 S. 13602 Nr. 2
OAAAB-09800

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Finanzgericht München, Urteil v. 11.05.2001 - 15 K 2443/95

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden