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Finanzgericht München Beschluss v. - 13 V 3920/01 EFG 2002 S. 556

Gesetze: EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 4GG Art. 20 Abs. 3EStG § 17 Abs. 1 S. 1 StEntlG 1999/2000/2002 EStG 1999 § 52 Abs. 1FGO § 69 Abs. 3FGO § 69 Abs. 2

Keine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG durch Rückwirkung

Einkommensteuer 1999

Solidaritätszuschlag 1999

Leitsatz

1. Die verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG (hier: im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) gebietet es, die Gesetzänderung zum , durch die die Grenze der wesentlichen Beteiligung von mehr als 25 % auf mindestens 10 % herabgesetzt wurde, in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gesetzesänderung für die Frage der wesentlichen Beteiligung keine Rückwirkung beigelegt werden darf, mithin die Beteiligungsgrenze von 10 % nicht rückwirkend für Vorjahre gilt (Anschluss an ).

2. Veräußerung durch Tausch des durch eine in 1998 stattgefundene Kapitalerhöhung von 10 % auf rd. 2,6 % herabgesetzten Anteils an einer GmbH i. S. des § 17 Abs. 1 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 556
EFG 2002 S. 556 Nr. 9
KÖSDI 2002 S. 13298 Nr. 6
QAAAB-09740

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Finanzgericht München, Beschluss v. 11.02.2002 - 13 V 3920/01

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