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Finanzgericht München  v. - 13 K 815/01

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2 S. 2

Keine Nachholung der ausreichenden Bezeichnung eines Klagegenstandes nach Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist

Leitsatz

Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass eine Klage zulässig wird.

Fundstelle(n):
QAAAB-09685

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht München v. 20.06.2001 - 13 K 815/01

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