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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 4873/99 EFG 2003 S. 545

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 8 Abs. 2 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStR 1993 R 129 Abs. 4 S. 3, LStR 2002 Abs. 3 S. 1

Kein ermäßigter Steuersatz bei Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung anlässlich der Liquidation einer GmbH

Einkommensteuer 1995

Leitsatz

1. Wird eine zur Absicherung der Pensionszusage einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Rückdeckungsversicherung anlässlich der Liquidation der GmbH in eine Direktversicherung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Entgelt umgewandelt, so führt dies bei ihm zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung.

2. Dieser geldwerte Vorteil aus der Versicherung ist keine steuerbegünstigte Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn die durch die Rückdeckungsversicherung zugesagte Altersversorgung insolvenzgeschützt war, weil die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Sicherung zur Sicherung seiner Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage verpfändet hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 653 Nr. 11
EFG 2003 S. 545
EFG 2003 S. 545 Nr. 8
INF 2003 S. 209 Nr. 6
LAAAB-09652

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Finanzgericht München, Urteil v. 10.12.2002 - 13 K 4873/99

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