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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 4281/96

Gesetze: EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 1990 § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG 1990 § 10d Abs. 3EStG 1990 Abs. 1 Nr. 1

Verkehrsflugzeugführer: Abgrenzung Ausbildungs- und Fortbildungskosten

gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG 1992

Leitsatz

Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) und der Langstreckenberechtigung (Long Range) im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sind für einen gelernten Maschinenschlosser auch dann Ausbildungs- und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige bereits eine Fluglizenz (hier: Privatflugzeugführerschein (PPL) nebst der allgemein gültigen Flugfunksprechzeugnis (AZF)) besitzt und bereits während der Ausbildungszeit ein Arbeitsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen zur späteren Übernahme als Co-Pilot nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung abgeschlossen wurde. Eine Aufteilung der einheitlichen Schulungsmaßnahme in Ausbildungs- und Fortbildungskosten kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
OAAAB-09625

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Urteil v. 22.02.2000 - 13 K 4281/96

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