Aufwendungen für den Erwerb der
Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) und der Langstreckenberechtigung
(Long Range) im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sind für einen
gelernten Maschinenschlosser auch dann Ausbildungs- und keine
(vorweggenommenen) Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige bereits eine
Fluglizenz (hier: Privatflugzeugführerschein (PPL) nebst der allgemein
gültigen Flugfunksprechzeugnis (AZF)) besitzt und bereits während der
Ausbildungszeit ein Arbeitsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen zur
späteren Übernahme als Co-Pilot nach erfolgreicher Beendigung der
Ausbildung abgeschlossen wurde. Eine Aufteilung der einheitlichen
Schulungsmaßnahme in Ausbildungs- und Fortbildungskosten kommt nicht in
Betracht.
Fundstelle(n): OAAAB-09625
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 22.02.2000 - 13 K 4281/96
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