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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 3719/00

Gesetze: EStG § 15a Abs. 4, EStG § 15a Abs. 1 S. 1, EStG § 15a Abs. 1 S. 3, HGB § 171 Abs. 1

Verrechenbarer Verlust i. S. von § 15 a Abs. 4 EStG

negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten ”erbrachte” Einlage bedeutet tatsächlich geleistete Einlage, nicht: gesellschaftsvertraglich vereinbarte Pflichteinlage

§ 15 a Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen Pflichteinlage und Hafteinlage

Leitsatz

1. Maßgeblich für die Entstehung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten i. S. von § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht die nominale Höhe der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Pflichteinlage, sondern die tatsächlich geleistete Einlage. ”Geleistet” ist eine Einlage, die in Geldeswert besteht erst dann, wenn sie dem Konto des Leistungsempfängers (der KG) gutgeschrieben ist.

2. § 15 a Abs. 1 Satz 2 ESt trifft keine Regelung für eine von der Pflichteinlage abweichende Hafteinlage, sondern regelt den Fall der sog. überschießenden Außenhaftung

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-09608

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Finanzgericht München, Urteil v. 04.12.2001 - 13 K 3719/00

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