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FG München Urteil v. - 13 K 348/95 EFG 2000 S. 1319

Gesetze: EStG § 13, EStG § 4 Abs 1, EStG § 13 Abs 8 Nr 4, AO 1977 § 171 Abs 10

Über 100 Jahre hinweg niemals land- oder forstwirtschaftlich genutztes, als Privatvermögen übernommenes Odland kein Betriebsvermögen; Mindestanforderungen einer forstwirtschaftlichen Beteiligung bei auf natürlichem Weg entstandener Kiefernwaldung

Leitsatz

1. Öd- und Brachland, das der Großvater den Vätern der Kläger vor über 100 Jahren im einer Rahmen seiner Betriebsaufgabe als Privatvermögen zum Miteigentum übergeben hat und das nachweislich weder von den Vätern noch von den Klägern (als den Rechtsnachfolgern) jemals im Rahmen ihrer eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (mit)genutzt oder mitbewirtschaftet worden ist, gehört zum Privatvermögen.

2. Das Ödland wurde nicht dadurch gemeinschaftliches forstwirtschaftliches Betriebsvermögen der Kläger, dass sich darauf im Lauf der Zeit auf natürlichem Weg ein schlecht bestockter Kiefernwald bildete, für dessen Abholzung die Kläger in der Vergangenheit von einem Bauunternehmen als Pächter eine gesonderte Entschädigung erhalten haben. Eine ertragsteuerliche Betriebsvermögenseigenschaft des Ödlands kann auch nicht damit begründet werden, dass das FA die Entschädigung für die Abholzung wie auch den Gewinn beim Verkauf von kleineren Teilflächen in der Vergangenheit -zu Unrecht- als steuerpflichtige gemeinschaftliche betriebliche Gewinne behandelt hat und die Kläger das genauso akzeptiert haben wie die Einstufung des Ödlands in den Einheitswertbescheiden als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1319
SAAAB-09602

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FG München, Urteil v. 20.06.2000 - 13 K 348/95

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