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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 2630/95

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, AO 1977 § 162, EStG § 4 Abs. 1 S. 2, WertV § 4 Abs. 2

Keine Zwangsentnahme durch Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Haus- und Gemüsegarten; Schätzung des Werts landwirtschaftlicher Grundstücke anhand von Richtwerten; Berücksichtigung von vermutlich zu erwartenden Flächenabtretungen an die Gemeinde bei der Schätzung von entnommenen Bauerwartungsland

Leitsatz

1. Ein zum Betriebsvermögen eines Landwirts gehörendes Grundstück geht durch die bloße Änderung seiner Funktion --Nutzung als Haus- und Gemüsegarten-- ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung nicht in das Privatvermögen über.

2. Für die sachgerechte Schätzung des Entnahmewerts von Grundstücken kommt den von einem örtlichen Gutachterausschuss ermittelten Richtwerten als Durchschnittswerten anhand von tatsächlich festgestellten Verkäufen eine entscheidende Bedeutung zu.

3. Der im Rahmen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zu bestimmende Wert der in das Privatvermögen überführten, als Bauerwartungsland einzustufenden Grundstücke, bestimmt sich nach den zum Entnahmezeitpunkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und wertbegründenden Faktoren. Ist aufgrund eines sehr frühen Stadiums der Bauleitplanung nicht vorhersehbar, ob und inwieweit in Zukunft mit Flächenabtretungen zu rechnen ist, wird diesem Umstand durch die Zugrundelegung des niedrigsten Werts des Schätzungsrahmens für Bauerwartungsland (15 v.H. des Werts von vollwertigem Bauland) ausreichend Rechnung getragen.

Fundstelle(n):
UAAAB-09568

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Finanzgericht München, Urteil v. 20.11.2000 - 13 K 2630/95

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