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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 1406/00

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2AO § 171 Abs. 3 S. 1AO § 171 Abs. 3 S. 3 a.F. AO § 171 Abs. 10EStG 1977 § 10d S. 3

Regel-Festsetzungsverjährung für ESt (4 Jahre)

Ablaufhemmungen gem. § 10 d Satz 3, 2. Halbsatz EStG 1977, § 173 Abs. 3 und 10 AO

inhaltliche Reichweite des Grundsatzes von Treu und Glauben (wirkt nicht anspruchsbegründend)

Durchführung des Verlustrücktrages nach 1976 nach § 10 d EStG

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 AO setzt einen unmissverständlichen Antrag auf eine bestimmte Steuerfestsetzung oder Aufhebung oder Änderung einer bestimmten Steuerfestsetzung voraus.

2. § 171 Abs. 10 gilt nur für Grundlagenbescheide und ist auf die spezielle Korrekturvorschrift des § 10 d Sätze 2 und 3 EStG 1977 nicht anwendbar. Der Bescheid für das Verlustentstehungsjahr (hier: 1977) ist für das Verlustabzugsjahr (1976) gerade nicht verbindlich, da über die Abziehbarkeit eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte erst im Bescheid für das Verlustabzugsjahr entschieden wird.

Fundstelle(n):
TAAAB-09496

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Finanzgericht München, Urteil v. 07.01.2002 - 13 K 1406/00

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