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FG München Urteil v. - 12 K 2112/02 EFG 2003 S. 1715

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 1, EStG § 74 Abs. 1 S. 4, SGB I § 48

Voraussetzung für die Abzweigung von Kindergeld

Leitsatz

1. Eine Abzweigung des Kindergelds nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG setzt nicht zusätzlich voraus, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Diese in § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführte Bedingung betrifft nur die Auszahlung von Kindergeld an das Kind, nicht dagegen die Auszahlung an andere Personen oder Stellen.

2. Bei der Entscheidung, ob das Kindergeld an Unterhalt gewährende Personen oder Stellen abgezweigt werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

3. Sind Mutter und Kind in einem Mutter-Kind-Heim untergebracht und trägt das Jugendamt sämtliche Kosten der Unterbringung und Versorgung und zusätzlich die zum Ausgleich des Defizits des Betreuungsvermögens der Kindsmutter erforderlichen Kosten der sozialpädagogischen Betreuung, ist die Abzweigung des Kindergelds an das Jugendamt die allein zutreffende rechtmäßige Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1715
EFG 2003 S. 1715 Nr. 23
FAAAB-09453

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FG München, Urteil v. 28.01.2003 - 12 K 2112/02

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