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Finanzgericht München Urteil v. - 11 K 544/94

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 2GewStG § 7BGB § 516BGB § 518 Abs. 1BGB § 518 Abs. 2.

ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen Verwandten.

Einkommensteuer 1986 – 1988

Gewerbesteuermeßbetrag 1986 – 1988

Vermögensteuer auf den und

Leitsatz

1. Wendet ein Steuerpflichtiger nahen Angehörigen Geldbeträge zu, die sie ihm sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben, sind die Zinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abziehbare Zuwendungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG, da in diesem Fall – unabhängig von der Beachtung der Fremdvergleichsgrundsätze – eine endgültige Vermögensverschiebung zwischen Schenker und Beschenktem nicht stattfindet. Diese ertragsteuerlichen Grundsätze gelten auch für partiarische Darlehen, bei denen der Darlehensgeber nicht an einem etwaigen Verlust des Darlehensnehmers teilnimmt.

2. Abweichend von der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise hindert die unmittelbare Abfolge von Schenkung und Darlehensgewährung nicht die Anerkennung des Darlehens als Verbindlichkeit für Vermögenssteuerzwecke.

Fundstelle(n):
CAAAB-09441

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Finanzgericht München, Urteil v. 22.04.1996 - 11 K 544/94

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