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Finanzgericht München Urteil v. - 10 K 603/99

Gesetze: EStG § 33, EStG § 12 Satz 1 Nr. 1

Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Die im Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt anfallenden Reise- und Übernachtungskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit der Kurreise durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird und der Stpfl. sich am Kurort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht. Dies gilt auch dann, wenn der Besuch von Thermal- und Bewegungsbädern am Kurort nachweislich zu einer zeitweiligen Linderung der Beschwerden des Stpfl. führt. Fehlt es in diesem Fall an einem vor Antritt des Kuraufenthalts ausgestellten ärztlichen Attest bzw. einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung am Kurort, ist nur der Eigenanteil der Eintrittskosten für die Thermalbäder abzugsfähig.

2. Die vorgenannten Grundsätze an die Abzugsfähigkeit von Kurkosten gelten auch dann, wenn ärztlich verschriebene Thermalbäder nicht im Rahmen eines zeitlich zusammenhängenden Kuraufenthalts besucht werden, sondern im Rahmen einer Vielzahl von Kurzaufenthalten am Kurort.

Fundstelle(n):
TAAAB-09431

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Finanzgericht München, Urteil v. 27.03.2001 - 10 K 603/99

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