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FG München Urteil v. - 10 K 3346/97

Gesetze: AO § 129, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 10 d

keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei bewußter Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Schätzungsfällen; Verlustrücktrag nach § 10 d EStG

Leitsatz

Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt wegen Nichtabgabe einer Schlußbilanz und Nichtaufklärbarkeit des gesamten Vorgangs der Betriebsaufgabe den Aufgabegewinn mit 0 DM ansetzt und nachträglich einzelne Betriebsausgaben bekannt werden, die für sich alleine gesehen zu einer Verringerung des Aufgabegewinnes führen würden. Aus dem gleichen Grund können auch nachträglich entstandene Aufwendungen, die zu einer Verminderung des Aufgabegewinns führen würden, nicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
KAAAB-09421

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FG München, Urteil v. 22.09.2000 - 10 K 3346/97

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