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FG München Urteil v. - 10 K 2741/01 EFG 2003 S. 928

Gesetze: EStG 1996 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3

Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als häuslicher Telearbeitsplatz genutzten Raumes

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Aufwendungen eines angestellten Versicherungsmathematikers für die Einrichtung eines erstmals im Folgejahr mit Einverständnis des Arbeitgebers an drei Wochentagen genutzten häuslichen Telearbeitsplatzes sind keine (vorab entstandenen) Werbungskosten.

2. Der Telearbeitsplatz stellt in diesem Fall im Folgejahr nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, wenn der Steuerpflichtige wöchentlich an zwei Tagen an seinem Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers und an drei Tagen an seinem häuslichen Telearbeitsplatz arbeitet (quantitativ-qualitative Auslegung des Tätigkeitsmittelpunkts).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1020 Nr. 17
EFG 2003 S. 928
EFG 2003 S. 928 Nr. 13
TAAAB-09418

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FG München, Urteil v. 23.10.2002 - 10 K 2741/01

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