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FG München Urteil v. - 3 K 820/96

Gesetze: UStDV § 8 Abs 1, UStDV § 9 Abs 1 Nr 4, UStG § 4 Nr 1 Buchst a, UStG § 6 Abs 2 Nr 1, UStG § 6 Abs 4, UStG 1991 § 6 Abs 1 Nr 2, UStG 1993 § 6 Abs 1 Nr 2

Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei illegaler Abstempelung der Ausfuhrdokumente durch bestochenen Zollbeamten

Leitsatz

1. Der Ausfuhrnachweis durch Beleg ist tatbestandliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung. Der Nachweis durch Beleg kann nicht auf andere Weise, etwa durch Zeugenbeweis geführt werden; in Ausnahmefällen können aber auch -eindeutige und leicht nachprüfbare- Ersatzbelege ausreichen.

2. Eine Ausfuhrlieferung ist mangels ausreichenden Ausfuhrnachweises steuerpflichtig, wenn zwar amtliche, tatsächlich von einem Zollbeamten mit echten Zollstempeln versehene amtliche Formulare vorgelegt werden, wenn aber feststeht, dass der Zollbeamte bestochen wurde und eine Überwachung der Ausfuhr tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
FAAAB-09333

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FG München, Urteil v. 23.02.2000 - 3 K 820/96

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