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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 73/99

Gesetze: Getreideverordnung § 4 Getreide-Mitverantwortungsverordnung GetrMVAV § 32 Marktorganisationsgesetz der DDR MOG § 12 Abs. 1 AO 1977§ 37 Abs. 2 AO 1977§ 218 Abs. 2 S. 1 AO DDR BGB § 812AO 1977 § 164 Abs. 2AO 1977 § 168AO 1977 § 124 Abs. 3AO 1977 § 125 Abs. 1AO 1977 §§ 228 ff.AO 1977 § 229AO 1977 § 38AO § 220 Abs. 2 S. 1AO 1977 § 169AO 1977 § 164 Abs. 4

Für Erstattung der ohne Rechtsgrundlage in der ehemaligen DDR erhobenen Getreide-Mitverantwortungsabgabe anzuwendendes Recht

Leitsatz

1. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der in der ehemaligen DDR für Getreidelieferungen im 2. Halbjahr 1990 bis zum Beitritt - nach dem , BFH/NV 1997, 317 ohne Rechtsgrundlage - erhobenen Getreide-Mitverabtwortungsabgabe richtet sich nach § 37 Abs.2 AO 1977 (§ 12 Abs.1 MOG) und nicht nach der AO DDR oder den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

2. Der dem Grund nach bestehende Erstattungsanspruch kann aber, wenn die Mitverantwortungsabgabe durch Bescheid oder eine - einem Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende - Steueranmeldung festgesetzt worden ist, nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Steuerbescheid nach formellem Recht (AO 1977) aufgehoben oder geändert werden kann, wenn also fristgerecht Einspruch eingelegt wurde oder eine Änderung nach § 164 Abs.2 AO 1977 möglich ist und zudem keine Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung eingetreten ist.

3. Bescheide, in denen in der ehemaligen DDR 1990/1991 Getreide-Mitverantwortungsabgabe festgesetzt wurde, sind trotz ihrer materiellen Fehlerhaftigkeit nicht unwirksam oder nichtig (vgl. Rechtsprechung zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts).

4. Zur Entstehung und Zahlungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe, wenn die Festsetzung entgegen der Auffassung des entscheidenden Senats doch unwirksam und nichtig gewesen sein sollte.

Fundstelle(n):
VAAAB-09290

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.04.2001 - 1 K 73/99

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