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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 568/00 EFG 2002 S. 721

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1993 § 3 Abs. 9UStG 1993 § 3 Nr. 12 S. 2 TreuhandG § 1

Umsatzsteuerbarkeit des in Zusammenhang mit der bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit der Treuhandanstalt eingegangenen Abrissverpflichtung stehenden Umsatzes

Umsatzsteuer 1994

Leitsatz

Beinhaltet ein zwischen der Treuhandanstalt und einem Erwerber geschlossener Grundstückskaufvertrag auch eine Verpflichtung des Erwerbers zum Abriss bestimmter Baulichkeiten, erbringt der Erwerber bei der Erfüllung dieser Verpflichtung, die sich kaufpreismindernd auswirkt, keine umsatzsteuerbare Leistung gegenüber der Treuhandanstalt, wenn diese mit dem Abriss des Gebäudes und damit auch mit der Gegenleistung lediglich am Gemeinwohl orientierte Ziele verfolgt, weil eine eigene aus dem Privat- oder dem öffentlichen Recht folgende Pflicht der Treuhandanstalt zum Abriss des Gebäudes nicht bestand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1144 Nr. 18
EFG 2002 S. 721
UStB 2005 S. 297 Nr. 10
AAAAB-09284

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 06.03.2002 - 1 K 568/00

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